Allgemeine Reisebediungen der Firma Geldhauser
Sehr geehrte Kunden,
die
nachstehenden Bedingungen gelten für Verträge, die die Erbringung einer
Pauschalreise i.S.v. § 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches durch
Geldhauser Linien- und Reiseverkehr GmbH (nachfolgend
„Geldhauser Reisen“) zum Gegenstand haben und ab dem
01.07.2020 abgeschlossen werden. Die persönlichen Daten der Kunden
werden an Dritte (Hotel, etc.) nur weitergegeben, soweit dies zur
vertragsgemäßen Erfüllung im Rahmen des Reisevertrages notwendig ist.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Geldhauser
Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung
erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung
mitaufgeführten Reiseteilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung
der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10
Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail oder SMS 5 Tage gebunden. Der
Vertrag kommt mit der Annahme durch Geldhauser Reisen zustande.
Reiseanmeldung und Annahmeerklärung bedürfen keiner Form.
1.2. Der
Reisende erhält von Geldhauser Reisen mit Annahme oder unverzüglich nach
Vertragsabschluss eine Reisebestätigung in Schrift- oder Textform;
erfolgt der Vertragsabschluss in Anwesenheit beider Vertragsparteien
oder außerhalb der Geschäftsräume von Geldhauser Reisen, hat der
Reisende Anspruch auf eine Vertragsbestätigung in Papierform. Weicht
die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot vor, an das Geldhauser Reisen auf die Dauer von 2 Wochen
gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebotes zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder
durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Zahlung des Reisepreises,
erklärt.
1.3. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten
sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort
abrufbaren Reisebedingungen.
1.4. Bei Reiseanmeldungen über Internet
bietet der Reisende Geldhauser Reisen den Abschluss des Reisevertrags
durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an.
Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich
auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine
Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3
Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung
auf der Internetseite maßgeblich.
2. Bezahlung
2.1.
Zahlungen auf den Reisepreis dürfen von Geldhauser Reisen nur bei
Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages (§ 651t BGB)
und gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines, auf dem Name und
Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise angegeben sind, verlangt oder entgegengenommen
werden.
2.2. Bei Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in
Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten; Eintrittskarten für Konzerte
und sonstige Events zusätzlich in voller Höhe des Kartenpreises. Der
restliche Reisepreis ist auf Aufforderung ab 21 Tage (bei Tagesfahrten
14 Tage) vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen, zu zahlen. Für Reisen mit einer
Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn Geldhauser
Reisen nicht mehr nach Ziff. 6.3. zurücktreten kann. Bei kurzfristiger
Buchung ab 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis Zug um Zug
gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die
Reise erforderlich und/oder vorgesehen, sofort fällig.
2.3. Leistet
der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Geldhauser Reisen
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7.1.2. zu
belasten.
2.4. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie verauslagte Beträge sind sofort fällig.
3. Leistungen
3.1.
Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn
gemachten Angaben von Geldhauser Reisen gemäß den Beschreibungen,
Abbildungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen
Prospekt und/oder einer sonstigen Reiseausschreibung einschließlich
zulässig erklärten Änderungen (Ziff. 3.5.) und den vereinbarten Vorgaben
des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie
sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung (Ziff. 1.)enthalten
sein. Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme
des Antrags (Reisebestätigung) bei Vertragsschluss enthalten,
unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung
oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Abänderungen und
Nebenabreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen
des Angebotes abweichen, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch
Geldhauser Reisen. Reisebüros sind nicht berechtigt, vom Leistungs- und
Preisangebot von Geldhauser Reisen abweichende Zusicherungen zu geben.
3.2. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist
Geldhauser Reisen nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S.
des § 651v BGB. Als Vermittler haftet Geldhauser Reisen insofern
grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu
vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Die vertragliche
Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum
Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt.
3.3. Für Leistungen, die erst nach Beginn der
Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel
ausgewählt werden, gilt Ziff. 3.2. entsprechend.
3.4. Die
Saisonzeiten richten sich nach dem Turnus des Reiseprogramms von
Geldhauser Reisen und stimmen nicht immer mit örtlichen Verhältnissen
überein. Es gelten jedoch ausschließlich die in der Ausschreibung und im
Preisteil des Katalogs genannten Termine und Saisonzeiten des
jeweiligen Zielgebietes.
3.5. Geldhauser Reisen behält sich
Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der
Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Eine konkrete Änderung der
Prospekt- und Preisangaben kann erklärt werden, wenn der Reisende vor
Reiseanmeldung hierüber informiert wurde.
3.6. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 5. sowie Ziff. 6. geregelt.
4. Pflichten von Geldhauser Reisen
4.1. Geldhauser Reisen hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung,
soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d
Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der
Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl,
Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). Geldhauser
Reisen hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung
über eine etwaig erforderliche Mindestteilnehmerzahl zu informieren und
anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
abgesagt werden kann.
4.2. Geldhauser Reisen hat über seine
Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen,
wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten
Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei
vom Reisenden verschuldeten Umständen kann Geldhauser Reisen Ersatz
angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
4.3. Geldhauser Reisen hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die
notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten,
Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene
Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 5. und Ziff. 6.).
5. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
5.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch Geldhauser
Reisen sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der
Geldhauser Reisen gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS
oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor
Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben
hiervon unberührt.
5.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht
einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor
Reisebeginn zulässig, über die der Geldhauser Reisen ausdrücklich z.B.
durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der
Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw.
Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist von Geldhauser Reisen annehmen.
Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des
Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB
anzuwenden.
5.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise
angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1
BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben
sich durch die Änderung für Geldhauser Reisen geringere Kosten, so ist
dem Reisenden die Differenz zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
6. Kündigung und Rücktritt durch Geldhauser Reisen
6.1. Geldhauser Reisen kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des
Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich
in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Beendigung des Vertrages begründet ist. Kündigt Geldhauser Reisen aus
wichtigem Grund, bleibt der Anspruch auf den Gesamtpreis bestehen,
jedoch ist der Wert ersparter Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile
anzurechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung
erlangt werden, einschließlich etwaiger von den Leistungsträgern
gutgeschriebener Beträge. Unberührt bleiben etwaige
Schadenersatzansprüche von Geldhauser Reisen.
6.2. Geldhauser Reisen
kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund
unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des
Vertrags gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom
Rücktrittsgrund erklärt. Durch den Rücktritt verliert Geldhauser Reisen
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall
aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu
leisten.
6.3. Geldhauser Reisen kann vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die
im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Ist die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und will Geldhauser Reisen
zurücktreten, ist der Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten
Frist zu erklären, bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen jedoch
spätestens 20 Tage vor Reisebeginn, bei einer Reisedauer von zwei bis
höchstens sechs Tagen spätestens 7 Tage vor Reisebeginn, und bei einer
Reisedauer von weniger als zwei Tagen spätestens 48 Stunden vor
Reisebeginn. Tritt Geldhauser Reisen vom Vertrag zurück, erlischt der
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Geldhauser Reisen ist infolge
des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat
die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14
Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Stornokosten
7.1. Rücktritt durch den Reisenden
7.1.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag
zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
Geldhauser Reisen. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in
Textform (E-Mail, Fax, SMS) zu erklären.
7.1.2. Tritt der Reisende
aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, vor Reisebeginn vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert
Geldhauser Reisen seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Geldhauser Reisen kann jedoch wahlweise eine konkret zu berechnende oder
pauschalierte Entschädigung verlangen. Wählt Geldhauser Reisen die
konkrete Berechnung, so bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach
dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Geldhauser Reisen
ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann; auf Verlangen des
Reisenden hat Geldhauser Reisen die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Wählt Geldhauser Reisen eine pauschalierte Entschädigung, so wird diese
für die verschiedenen Reisearten unter Berücksichtigung der gewöhnlich
ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis - wie nachstehend wiedergegeben - festgesetzt: Rücktrittskosten pro Person:
(1) Busreisen/Tagesfahrten mit Zusatzleistungen
bis 45 Tage vor Anreise......................................15%
jedoch mindestens € 25,-
44. bis 30. Tag vor Anreise.................................20%
29. bis 15. Tag vor Anreise.................................35%
14. bis 7. Tag vor Anreise....................................50%
6. bis 1 Tag vor Anreise.......................................80%
Am Tag der Anreise oder Nichtantritt................90%
Bei Musicals oder Theaterreisen wird bei Umbuchung oder Rücktritt von
der Reise neben der Umbuchungs- oder Rücktrittsgebühr der volle
Eintrittskartenpreis zuzüglich Vorverkaufsgebühr zusätzlich berechnet.
(2) Tagesfahrten ohne Zusatzleistung
bis 21 Tage vor Anreise......................................15%
jedoch mindestens € 25,-
20. bis 5. Tag vor Anreise....................................50%
4. bis 1 Tag vor Anreise.......................................80%
Am Tag der An/Abreise oder Nichtantritt.........90%
(3) Schiff- und Flugreisen
bis 45 Tage vor Anreise.......................................30%
jedoch mindestens € 25,-
44. bis 30. Tag vor Anreise..................................50%
29. bis 15. Tag vor Anreise..................................70%
14. bis 4. Tag vor Anreise.....................................80%
ab 3. Tag bzw. Nichtantritt am Anreisetag.........90%
Dem Reisenden wird in allen Fällen ausdrücklich der Nachweis gestattet,
dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die
Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
7.1.3. Abweichend von Ziff. 7.1.2. kann Geldhauser Reisen vor
Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder
in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung
von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne liegen vor,
wenn diese nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf
beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
7.1.4.
Nach dem Rücktritt des Reisenden ist Geldhauser Reisen zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
7.2. Umbuchung
7.2.1.
Grundsätzlich besteht nach Vertragsabschluss kein Anspruch des Reisenden
auf Änderung des Vertrages. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung
erforderlich wird, weil Geldhauser Reisen keine, unzureichende oder
falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber
dem Reisenden erteilt hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenfrei
möglich.
7.2.2. Werden auf Wunsch des Reisekunden nach
Vertragsabschluss dennoch Änderungen und Umbuchungen ermöglicht und
vorgenommen, ist Geldhauser Reisen berechtigt, eine Umbuchungsgebühr von
€ 25,-/Person, bei Ferienwohnungen € 25,-/Objekt, oder - nach
ausdrücklicher vorheriger Information über anfallende Mehrkosten - die
tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten zu berechnen.
Eine Umbuchung ist bei Einhaltung nachstehender Fristen möglich: (1) Bus-, Bahn- und Flugreisen sowie Pauschalaufenthalte bis zum 22. Tag
(2) Schiffsreisen oder kombinierte Bus-/Schiffsreisen bis zum 31. Tag
Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Fristen erfolgen, können -
sofern ihre Durchführung möglich ist - nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 7.1.2. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.3.
Vertragsübertragung - Ersatzperson Der Reisende kann innerhalb einer
angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben
Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS, etc.
erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Pauschalreisevertrageintritt (§ 651e BGB). Geldhauser Reisen kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen
Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein,
haften er und der Reisende Geldhauser Reisen als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Geldhauser Reisen darf eine Erstattung von Mehrkosten nur
fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden
sind. Geldhauser Reisen hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe
durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
8. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen
Nimmt der Reisende nach Reisebeginn einzelne
Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen
Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Reisepreises. Geldhauser Reisen
wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich nur um unerhebliche
Leistungen handelt.
9. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
9.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat Geldhauser
Reisen einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn Geldhauser Reisen
wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden
nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach §
651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
9.2.
Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der
Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von
Geldhauser Reisen nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind
Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt
Geldhauser Reisen oder der in der Reisebestätigung angeführten
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax,
Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). Der Reiseleiter
oder sein sonstiger Vertreter von Geldhauser Reisen ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist; er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
9.3.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Geldhauser Reisen hat darauf
den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die
Reiseleitung; im Übrigen gilt Ziff. 9.2.
9.3.2. Wenn der Geldhauser
Reisen nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist
abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder
ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
9.3.3. Geldhauser
Reisen kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich oder unter
Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der
betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Geldhauser Reisen
ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung,
etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu
erfüllen (vgl. § 651q BGB).
9.4. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 9.1. wird verwiesen.
9.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt,
kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden
angemessenen Frist kündigen. Verweigert Geldhauser Reisen die Abhilfe
oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung
kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und
Abs. 3 BGB.
9.6. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB
verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat Geldhauser Reisen den
Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
9.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen Geldhauser Reisen
Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer
Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den
Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als
Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. Die vertragliche Haftung von Geldhauser Reisen für
reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder Geldhauser Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
10.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche im Zusammenhang
mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach der
EG-Verordnung 261/2004 bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3.
Geldhauser Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die außerhalb der Pauschalreise als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Ausflüge, u.a.) und die in der allgemeinen oder konkreten
Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet
sind. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
10.4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich Geldhauser Reisen gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
10.5. Kommt Geldhauser Reisen die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem
internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem
Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für
Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
10.6. Auf Ziff. 9.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
11. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden
11.1. Die angegebene späteste zulässige Zeit für den
Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt
einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt.
11.2. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort
bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft,
Busunternehmen, Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt Diebstahl oder
Beraubung vor, ist umgehend Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu
erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende
diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, entfallen etwaige
Ansprüche.
11.3. In allen Fällen des vorzeitigen Rücktransports des
Reisenden hat dieser Geldhauser Reisen auf besondere Umstände
(körperliche Beeinträchtigungen, medizinisch notwendige Versorgung,
etc.) hinzuweisen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder
gering zu halten.
12. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
12.1. Geldhauser Reisen unterrichtet den Reisenden vor der
Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie
über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands
(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
12.2.
Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 12.1. hat der
Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen
und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich
Geldhauser Reisen nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder
Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
12.3.
Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht
angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies
allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B.
ungültiges Visum, fehlende Impfung, etc.). Insofern gilt Ziff. 7.
(Rücktritt) entsprechend.
13. Verjährung - Geltendmachung
13.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind
gegenüber Geldhauser Reisen oder dem Reisevermittler, der die Buchung
vorgenommen hat, geltend zu machen.
13.2. Die Ansprüche des
Reisenden - ausgenommen Körperschäden- nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe,
Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem
Vertrag nach enden sollte.
14. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
14.1. Geldhauser Reisen nimmt nicht an einem freiwilligen
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
14.2. Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine
Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder
mittels E-Mail bereit (Online-Streitbeilegungsplattform).
15.
Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen Entsprechend
der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens informiert Geldhauser Reisen den
Reisenden bei der Buchung wie folgt über die Fluggesellschaft(en), die
im Rahmen der gebuchten Reise die Beförderung leisten:
15.1. In der
Katalogausschreibung ist bei der jeweiligen Reise die für die
Flugbeförderung eingesetzte Fluggesellschaft angegeben.
15.2. Steht
bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist
Geldhauser Reisen dazu verpflichtet, den Kunden darüber zu unterrichten,
welche Fluggesellschaft voraussichtlich den Flug durchführen wird.
Sobald die durchführende Fluggesellschaft feststeht, wird der Reisende
von Geldhauser Reisen unverzüglich darüber informiert.
15.3.
Wechselt die im Katalog genannte oder die dem Reisenden später benannte
Fluggesellschaft in zulässiger Weise, ist Geldhauser Reisen
verpflichtet, den Reisenden darüber unverzüglich zu informieren.
15.4. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte und
Ansprüche des Reisenden nach der eingangs bezeichneten EU-Verordnung,
aus sonstigen anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen
unberührt.
15.5. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste
über Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedsstaaten untersagt ist („Black List“), ist auf der Internetseite
von Geldhauser Reisen oder direkt über ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/search_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von Geldhauser Reisen einzusehen.
16. Versicherungen
16.1.
Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reise-Rücktrittskosten-
Versicherung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über
Geldhauser Reisen auch weitere Versicherungen für die Reise wie
Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung abzuschließen.
16.2. Sämtliche Ansprüche aus
derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem
jeweiligen Versicherer geltend zu machen.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand der Drucklegung 12.2021
17.2. Alle personenbezogene Daten, die Geldhauser Reisen zur Verfügung
gestellt werden, sind gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegen
missbräuchliche Verwendung geschützt.
17.3. Die Rechtsbeziehungen
zwischen Geldhauser Reisen und Reisende, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind,
richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Solche
Reisende können Geldhauser Reisen ausschließlich an deren Sitz
verklagen.
17.4. Für Klagen von Geldhauser Reisen gegen
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind und ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand das Landgericht München I
vereinbart.
Reiseveranstalter:
Geldhauser Linien- und Reiseverkehr GmbH,
Fichtenstr. 29, 85649 Hofolding
(AG München HRA 56923)
Tel.: 089 / 21 26 85 010
E-Mail: reisen(at)geldhauser.de
Reisevermittler:
wie Reiseveranstalter
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Reiseveranstalter
Kundengeldabsicherer:
tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH
Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg
Police-Nummer. 1130560420
Stand: Februar/2022