Geldhauser Reisen Logo
das Logo von Geldhauser Reisen


Allgemeine Reisebedingungen der Firma Geldhauser


Sehr geehrte Kunden,
die nachstehenden Bedingungen gelten für Verträge, die die Erbringung einer Pauschalreise i.S.v. § 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Geldhauser Linien- und Reiseverkehr GmbH (nachfolgend „Geldhauser Reisen“) zum Gegenstand haben und ab dem 01.07.2018 abgeschlossen werden. Die persönlichen Daten der Kunden werden an Dritte (Hotel, etc.) nur weitergegeben, soweit dies zur vertragsgemäßen Erfüllung im Rahmen des Reisevertrages notwendig ist.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Geldhauser Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Reiseteilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail oder SMS 5 Tage gebunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Geldhauser Reisen zustande. Reiseanmeldung und Annahmeerklärung bedürfen keiner Form.
1.2. Der Reisende erhält von Geldhauser Reisen mit Annahme oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung in Schrift- oder Textform; erfolgt der Vertragsabschluss in Anwesenheit beider Vertragsparteien oder außerhalb der Geschäftsräume von Geldhauser Reisen, hat der Reisende Anspruch auf eine Vertragsbestätigung in Papierform. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das Geldhauser Reisen auf die Dauer von 2 Wochen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Zahlung des Reisepreises, erklärt.
1.3. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.
1.4. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende Geldhauser Reisen den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen von Geldhauser Reisen nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages (§ 651t BGB) und gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines, auf dem Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise angegeben sind, verlangt oder entgegengenommen werden, .
2.2. Bei Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zu leisten; Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Events zusätzlich in voller Höhe des Kartenpreises. Der restliche Reisepreis ist auf Aufforderung ab 21 Tage (bei Tagesfahrten 14 Tage) vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen, zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn Geldhauser Reisen nicht mehr nach Ziff. 6.3. zurücktreten kann. Bei kurzfristiger Buchung ab 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen, sofort fällig.
2.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Geldhauser Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7.1.2. zu belasten.
2.4. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie verauslagte Beträge sind sofort fällig.

3. Leistungen
3.1. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben von Geldhauser Reisen gemäß den Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt und/oder einer sonstigen Reiseausschreibung einschließlich zulässig erklärten Änderungen (Ziff. 3.5.) und den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung (Ziff. 1.) enthalten sein. Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Abänderungen und Nebenabreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des Angebotes abweichen, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch Geldhauser Reisen. Reisebüros sind nicht berechtigt, vom Leistungs- und Preisangebot von Geldhauser Reisen abweichende Zusicherungen zu geben.
3.2. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist Geldhauser Reisen nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haftet Geldhauser Reisen insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Die vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
3.3. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, gilt Ziff. 3.2. entsprechend.
3.4. Die Saisonzeiten richten sich nach dem Turnus des Reiseprogramms von Geldhauser Reisen und stimmen nicht immer mit örtlichen Verhältnissen überein. Es gelten jedoch ausschließlich die in der Ausschreibung und im Preisteil des Katalogs genannten Termine und Saisonzeiten des jeweiligen Zielgebietes.
3.5. Geldhauser Reisen behält sich Änderungen vom Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben kann erklärt werden, wenn der Reisende vor Reiseanmeldung hierüber informiert wurde.
3.6. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 5. sowie Ziff. 6. geregelt.

4. Pflichten von Geldhauser Reisen
4.1. Geldhauser Reisen hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). Geldhauser Reisen hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über eine etwaig erforderliche Mindestteilnehmerzahl zu informieren und anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann.
4.2. Geldhauser Reisen hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann Geldhauser Reisen Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
4.3. Geldhauser Reisen hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 5. und Ziff. 6.).

5. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
5.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch Geldhauser Reisen sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Geldhauser Reisen gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
5.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Geldhauser Reisen ausdrücklich
z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist von Geldhauser Reisen annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
5.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für Geldhauser Reisen geringere Kosten, so ist dem Reisenden die Differenz zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

6. Kündigung und Rücktritt durch Geldhauser Reisen
6.1. Geldhauser Reisen kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages begründet ist. Kündigt Geldhauser Reisen aus wichtigem Grund, bleibt der Anspruch auf den Gesamtpreis bestehen, jedoch ist der Wert ersparter Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anzurechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt werden, einschließlich etwaiger von den Leistungsträgern gutgeschriebener Beträge. Unberührt bleiben etwaige Schadenersatzansprüche von Geldhauser Reisen.
6.2. Geldhauser Reisen kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. Durch den Rücktritt verliert Geldhauser Reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
6.3. Geldhauser Reisen kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Ist die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und will Geldhauser Reisen zurücktreten, ist der Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen jedoch spätestens 20 Tage vor Reisebeginn, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen spätestens 7 Tage vor Reisebeginn, und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn. Tritt Geldhauser Reisen vom Vertrag zurück, erlischt der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Geldhauser Reisen ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Stornokosten
7.1. Rücktritt durch den Reisenden
7.1.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Geldhauser Reisen. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) zu erklären.
7.1.2. Tritt der Reisende aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Geldhauser eine konkret zu berechnende oder pauschalierte Entschädigung verlangen. Wählt Geldhauser Reisen die konkrete Berechnung, so bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Geldhauser Reisen ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann; auf Verlangen des Reisenden hat Geldhauser Reisen die Höhe der Entschädigung zu begründen. Wählt Geldhauser Reisen eine pauschalierte Entschädigung, so wird diese für die verschiedenen Reisearten unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis - wie nachstehend wiedergegeben - festgesetzt:
Rücktrittskosten pro Person:

(1) Busreisen/Tagesfahrten mit Zusatzleistungen

bis 45 Tage vor Anreise 15% jedoch mindestens € 25,-
44. bis 30. Tag vor Anreise 20%
29. bis 15. Tag vor Anreise 35%
14. bis 7. Tag vor Anreise 50%
6. bis 1 Tag vor Anreise 80%
Am Tag der Anreise oder Nichtantritt 95%
Bei Kultur oder Theaterreisen wird bei Umbuchung oder Rücktritt von der Reise neben der Umbuchungs- oder Rücktrittsgebühr der volle Eintrittskartenpreis zuzüglich Vorverkaufsgebühr zusätzlich berechnet.

(2) Tagesfahrten ohne Zusatzleistung
bis 21 Tage vor Anreise 15% jedoch mindestens € 25,-
20. bis 5. Tag vor Anreise 50%
4. bis 1 Tag vor Anreise 80%
Am Tag der An/Abreise oder Nichtantritt 95%

(3) Schiff- und Flugreisen
bis 45 Tage vor Anreise 30% jedoch mindestens € 25,-
44. bis 30. Tag vor Anreise 50%
29. bis 15. Tag vor Anreise 70%
14. bis 4. Tag vor Anreise 80%
ab 3. Tag bzw. Nichtantritt am Anreisetag 95%

7.1.3. Abweichend von Ziff. 7.1.2. kann Geldhauser Reisen vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne liegen vor, wenn diese nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
7.1.4. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist Geldhauser Reisen zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
7.2. Umbuchung
7.2.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsabschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderung des Vertrages. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich wird, weil Geldhauser Reisen keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden erteilt hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenfrei möglich.
7.2.2. Werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss dennoch Änderungen und Umbuchungen ermöglicht und vorgenommen, ist Geldhauser Reisen berechtigt, eine Umbuchungsgebühr von € 25,-/Person, bei Ferienwohnungen € 25,-/ Objekt, oder - nach ausdrücklicher vorheriger Information über anfallende Mehrkosten - die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten zu berechnen. Eine Umbuchung ist bei Einhaltung nachstehender Fristen möglich:
(1) Bus-, Bahn- und Flugreisen sowie Pauschalaufenthalte bis 2 Monate vorher
(2) Schiffsreisen oder kombinierte Bus-/Schiffsreisen bis zum 31. Tag
Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Fristen erfolgen, können - sofern ihre Durchführung möglich ist - nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 7.1.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.3. Vertragsübertragung - Ersatzperson
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS, etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (§ 651e BGB). Geldhauser Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende Geldhauser Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Geldhauser Reisen darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Geldhauser Reisen hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende nach Reisebeginn einzelne Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Reisepreises. Geldhauser Reisen wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt.

9. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
9.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat Geldhauser Reisen einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn Geldhauser Reisen wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach
§ 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
9.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von Geldhauser Reisen nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt Geldhauser Reisen oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). Der Reiseleiter oder sein sonstiger Vertreter von Geldhauser Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist; er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
9.3.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Geldhauser Reisen hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung; im Übrigen gilt Ziff. 9.2.
9.3.2. Wenn der Geldhauser Reisen nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
9.3.3. Geldhauser Reisen kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt
§ 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Geldhauser Reisen ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung, etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
9.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 9.1. wird verwiesen.
9.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert Geldhauser Reisen die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
9.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat Geldhauser Reisen den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

9.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen Geldhauser Reisen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

10. Haftungsbeschränkung
10.1. Die vertragliche Haftung von Geldhauser Reisen für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder Geldhauser Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach der EG-Verordnung 261/2004 bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3. Geldhauser Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die außerhalb der Pauschalreise als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge, u.a.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Die
§§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
10.4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich Ge3ldhauser Reisen gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
10.5. Kommt Geldhauser Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
10.6. Auf Ziff. 9.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

11. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden
11.1. Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt.
11.2. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Busunternehmen, Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt Diebstahl oder Beraubung vor, ist umgehend Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, entfallen etwaige Ansprüche.
11.3. In allen Fällen des vorzeitigen Rücktransports des Reisenden hat dieser Geldhauser Reisen auf besondere Umstände (körperliche Beeinträchtigungen, medizinisch notwendige Versorgung, etc.) hinzuweisen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

12. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
12.1. Geldhauser Reisen unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
12.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 12.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich Geldhauser Reisen nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
12.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung, etc.). Insofern gilt Ziff. 7. (Rücktritt) entsprechend.

13. Verjährung - Geltendmachung
13.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber Geldhauser Reisen oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
13.2. Die Ansprüche des Reisenden - ausgenommen Körperschäden - nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

14. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
14.1. Geldhauser Reisen nimmt nicht an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
14.2. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa. eu/consumers/odr/eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit (Online-Streitbeilegungsplattform).

15. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens informiert Geldhauser Reisen den Reisenden bei der Buchung wie folgt über die Fluggesellschaft(en), die im Rahmen der gebuchten Reise die Beförderung leisten:
15.1. In der Katalogausschreibung ist bei der jeweiligen Reise die für die Flugbeförderung eingesetzte Fluggesellschaft angegeben.
15.2. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist Geldhauser Reisen dazu verpflichtet, den Kunden darüber zu unterrichten, welche Fluggesellschaft voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die durchführende Fluggesellschaft feststeht, wird der Reisende von Geldhauser Reisen unverzüglich darüber informiert.
15.3. Wechselt die im Katalog genannte oder die dem Reisenden später benannte Fluggesellschaft in zulässiger Weise, ist Geldhauser Reisen verpflichtet, den Reisenden darüber unverzüglich zu informieren.
15.4. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte und Ansprüche des Reisenden nach der eingangs bezeichneten EU-Verordnung, aus sonstigen anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen unberührt.
15.5. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste über Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt ist („Black List“), ist auf der Internetseite von Geldhauser Reisen oder direkt über https://ec.europa. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/search_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von Geldhauser Reisen einzusehen.

16. Versicherungen
16.1. Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reise- Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über Geldhauser Reisen auch weitere Versicherungen für die Reise wie Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzuschließen.
16.2. Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen.

17. Schlussbestimmungen
17.1. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand der Drucklegung 10/2024
17.2. Alle personenbezogene Daten, die Geldhauser Reisen zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
17.3. Die Rechtsbeziehungen zwischen Geldhauser Reisen und Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Solche Reisende können Geldhauser Reisen ausschließlich an deren Sitz verklagen.
17.4. Für Klagen von Geldhauser Reisen gegen Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand das Landgericht München I vereinbart.

Reiseveranstalter:
Geldhauser Linien- und Reiseverkehr GmbH,
Fichtenstr. 31, 85649 Hofolding
(München HRB 266567)
Tel.: 089 / 21 26 85 010
E-Mail: reisen@geldhauser.de USt-IdNr: DE 349279867

Reisevermittler:
wie Reiseveranstalter
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Reiseveranstalter
Kundengeldabsicherer:
tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH Borsteler Chaussee 51
22453 Hamburg
Policen-Nummer: 1130560420


Geldhauser Reisen Logo
Geldhauser Linien- und
Reiseverkehr GmbH

0 81 04 / 89 45-4